Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist Niederfüllbach, soweit sich nicht für Warenlieferungen nach Ziffer 3 Abweichungen ergeben.
2. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer ist nach unserer Wahl Coburg oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Käufer ist Coburg ausschließlich Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche und ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
Die Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das CISG (Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) gilt nicht.
3. Lieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt nach freier Wahl des Verkäufers entweder ab Lager Niederfüllbach oder des Ortes der Herstellung oder Lagerung der verkauften Ware; bei Importware frei deutscher Grenze. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
4. Abnahmeverzug
Wenn die Abnahme durch den Käufer nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, entweder nach Erteilung einer Nachfrist von längstens 10 Tagen eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
Für die Rechnungserteilung hat, soweit für den Rückstand eine Einteilung vorzunehmen ist, der Verkäufer das Recht der Einteilung. Die Rückstandsrechnungen werden durch Einschreibebrief übersandt; sie sind 10 Tage nach ihrem Ausstellungstag in vollem Umfang zu bezahlen, also netto ohne Skontoabzug und ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit inzwischen Lieferungen erfolgt sind. Die Erteilung der Rückstandsrechnung hat Bereitschaft zur Lieferung der noch nicht fertig gestellten Stoffe in angemessener Frist zur Voraussetzung.
5. Unterbrechung der Lieferung
Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen oder irgendwelche Störungen im Betrieb des Verkäufers oder einer seiner Vorlieferanten berechtigen den Verkäufer, die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 12 Wochen, zu verlängern oder vom Vertrage zurückzutreten.
Ist in derartigen Fällen die vereinbarte Lieferzeit um 12 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrage zurückzutreten. Der Käufer hat den Verkäufer mindestens 14 Tage vor Ausübung des Rücktrittsrechtes im eingeschriebenen Brief von seinem Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Irgendwelche Schadensersatzansprüche des Käufers in Fällen der Ziffer 5 sind ausgeschlossen.
6. Lieferzeit
Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Ist der Verkäufer mit der Lieferung im Verzug, so muss der Käufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen bewilligen. Die Nachlieferungsfrist kann erst nach Ablauf der Lieferfrist gestellt werden und wird von dem Tage an gerechnet, an welchem die schriftliche Mitteilung des Käufers durch Einschreibebrief beim Verkäufer eingegangen ist. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung unmöglich, ist die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz nach Maßgabe der Ziff. 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
7. Mängelrüge
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Tagen nach Ablieferung oder binnen 7 Tage nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Schriftform zugegangen ist.
Jede Reklamation muss genau beschrieben und begründet, durch beigefügte oder nachzuliefernde beweiskräftige Dokumente und durch eingesandte Muster der beanstandeten Waren oder Sachverständigen Gutachten belegt sein. Der Käufer hat von vornherein eine durch Art und Umfang der Reklamation begründete konkrete Forderung zu stellen. Der Verkäufer verpflichtet sich, derartige und fristgemäß vorgebrachte Reklamation mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen und gegebenenfalls in dem von ihm anerkannten Ausmaß nach seiner Wahl Ersatz oder/und Gutschrift zu leisten. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist grundsätzlich jede Beanstandung ausgeschlossen. Beanstandete Ware darf nur mit Genehmigung des Verkäufers zurückgesandt werden.
Dem Käufer zumutbare oder durch Weiterentwicklung des Artikels bedingte Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Designs stellen keinen Mangel dar. Der Käufer billigt dem Verkäufer ausdrücklich das Recht zu, ähnlichen Ersatz zu liefern.
Im Falle berechtigter Beanstandungen hat der Verkäufer nach seiner Wahl das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; das gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Dem Käufer entsteht aus Reklamationen keinerlei Anspruch auf Schadensersatz.
Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten aus unerlaubter Handlung ist wie folgt eingeschränkt:
Der Verkäufer haftet nicht :
- im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt (z. B. rechtzeitige, mängelfreie Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Person des Verkäufers oder Dritten oder des Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit der Verkäufer dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluß als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehen konnte. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von 3 Mio. € je Schadenfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglichen vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluß jeglicher Haftung.
Die Einschränkungen dieser Ziff. 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Musterberechnung
Muster werden zum Preise der bemusterten Ware berechnet. Soweit der Verkäufer an seine Kundschaft Musterkollektionen ohne Berechnung herausgibt, bleiben diese Musterkollektionen Eigentum des Verkäufers. Sie sind pfleglich zu behandeln und auf Wunsch des Verkäufers sorgfältig verpackt kostenfrei an diesen zurückzusenden. Wenn die Kollektionen auf Verlangen nicht zurückgesandt werden, oder sie sind beschädigt, können sie vom Verkäufer auch nachträglich noch berechnet werden. Dies gilt auch für solche Kollektionen, die der Kundschaft unverlangt zugeschickt wurden; es sei denn, sie werden unverzüglich zurückgesandt. Der Käufer versichert ausdrücklich, dass er die mit Musterrabatt gelieferten Stoffe ausschließlich zu Mustern zerschneidet und keinesfalls zur Herstellung von Polstermöbeln - auch nicht einzelner Musterstücke - verarbeitet. Diesbezüglich hat der Käufer auf Verlangen des Lieferanten Einzelnachweis zu erbringen. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung steht dem Verkäufer der zu Unrecht gekürzte Musterrabatt in voller Höhe zu, und zwar auch für den Teil, der eventuell zu Mustern zerschnitten wurde. Nimmt der Käufer Musterrabatt in Anspruch, so ist er verpflichtet, diese Stoffe auch von dem Verkäufer zu beziehen, der den Musterrabatt gewährt hat. Bezieht der Käufer diese Stoffe oder ähnlichen Ersatz von anderen Lieferanten, so ist er dem Verkäufer schadensersatzpflichtig.
9. Zahlung
Die Rechnung wird vom Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet, gleichgültig, ob Warenschulden, Nebenkosten, Diskontspesen oder andere Schulden.
Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Falle der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Lieferanten als Tag der Abfertigung der Zahlung.
10. Zahlungsweise
Die Zahlung hat ausschließlich an den Verkäufer direkt und nicht an seine Vertreter oder Reisenden zu erfolgen; es sei denn, sie hätten eine in jedem einzelnen Falle vorzulegende Inkassovollmacht. Die Zahlung hat in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postscheck-Überweisung zu erfolgen. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen, die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie unberechtigte Abzüge jeder Art, z. B. für Porto, Überweisungs- und Versicherungsgebühren, ist unzulässig. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, gelten im Falle der Ziffer 9 a nicht al Barzahlung und werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und sonstiger Spesen angenommen, und zwar nicht an Zahlung Statt, sondern nur zahlungshalber.
11. Eigentumsvorbehalt
Durch widerspruchslose Annahme dieser Auftragsbestätigung erklärt der Käufer ausdrücklich, dass er sich mit dem Lieferanten darüber einig ist, dass dieser durch diese Geschäftsbedingung für den Kredit, den er durch Vorlieferung dem Käufer gewährt, gesichert werden soll.
a) Alle gelieferten Waren, auch bereits bezahlte, bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstandenen Ansprüche, insbesondere eines etwaigen Kontokorrentsaldos, und bis zur Einlösung in Zahlung gegebener Schecks und Wechsel. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Warenlieferungsansprüche, Nebenforderungen oder um Ansprüche aus irgendwelchen anderen Rechtsgeschäften handelt.
b) Verarbeitungsvorbehalt. Für den Fall, dass die gekauften Waren verarbeitet werden, ist zwischen den Parteien folgendes vereinbart:
Der Käufer nimmt die Verarbeitung im Auftrage und für den Lieferanten vor. Durch diese Vereinbarung verzichtet der Produzent auf den Erwerb des Eigentums durch Verarbeitung, das Eigentum fällt dem Lieferanten zu. Außerdem übereignet der Produzent das fertig gestellte Produkt durch vorweggenommenes (antizipiertes) Besitzkonstitut (§ 930 BGB) an den Lieferanten. Werden Materialien verarbeitet, bezüglich derer auch ein oder mehrere andere Lieferanten den erweiterten Eigentumsvorbehalt vereinbart haben und der unterzeichnete Verkäufer nicht mit Erfolg die Priorität seiner Ansprüche geltend machen kann, so entsteht für den unterzeichneten Vorbehaltsverkäufer nach obigen Vereinbarungen entsprechendes
Miteigentum an der neuen Sache (nach § 947 BGB), und zwar im Augenblick der Entstehung der
Zwischen- bzw. Enderzeugnisse. Das Miteigentum soll die ganze Sache umfassen abzüglich der rechtsgültig
vereinbarten und rechtswirksam geltend gemachten Ansprüche Dritter.
c) Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Zur Sicherung für den Verkäufer tritt der Käufer bereits bei Abschluss des Kaufes unter Eigentumsvorbehalt die ihm aus einer eventuellen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob es sich um die gelieferte Ware in unbearbeitetem oder bearbeitetem Zustand handelt oder um eine durch Mitverarbeitung der gelieferten Ware entstandene neue Sache, an der nach vorstehenden Vereinbarungen dem Lieferanten das Eigentum bzw. Miteigentum zusteht. Auch bei Miteigentum soll die abgetretene Forderung jeweils die volle Kaufpreisforderung umfassen, gegebenenfalls abzüglich der rechtsgültig vereinbarten und rechtswirksam geltend gemachten Ansprüche Dritter.
d) Der Käufer darf das Eigentum des Verkäufers nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Bezüglich der abgetretenen Forderungen wird dem Käufer die Einziehungsbefugnis eingeräumt, jedoch nur solange er seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommt und dem Verkäufer gegenüber nicht im Verzug ist. Der Käufer hat die eingegangenen Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen; soweit das nicht geschieht, sind sie Eigentum des Verkäufers und gesondert aufzubewahren. Kommt der Käufer mit der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug, so kann der Verkäufer die Einziehung der Forderungen betreiben. Auf Wunsch sind ihm Angaben über die Person der Kunden und über die Höhe usw. der, Forderungen zu machen. Verkauft der Käufer selbst wieder unter Eigentumsvorbehalt, so behält er hierdurch das Eigentumsrecht für seinen Lieferanten vor.
e) Der Käufer ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Pfändung der Ware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Mitteilung machen.
f) Die Ware ist vom Käufer gegen Feuer und Diebstahl zu versichern, der Abschluss dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Kommt der Käufer letzterem Verlangen nicht unverzüglich nach, ist der Verkäufer berechtigt, die Versicherung für Rechnung des Käufers zu besorgen.
g) Der Veräußerer der Vorbehaltsware verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung der Sicherungen, falls der Wert derselben die Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
12. Zahlungsverzug
Bei Zahlung nach Fälligkeit steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen zu berechnen, und zwar in Höhe der Kosten, die dem Verkäufer durch Inanspruchnahme eines Bankkredites entstanden sind, mindestens jedoch in Höhe von 8 % Punkten über Basiszinssatz jährlich.
Bei Zahlungsverzug (und dies bezieht sich auch auf Nebenforderungen) oder bei erheblicher Veränderung/Verschlechterung der rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers oder bei berechtigtem Anlaß auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, steht dem Verkäufer das Recht zu:
a) für alle bereits erfolgten Lieferungen unter Fortfall des vereinbarten Zahlungszieles sofortige Barzahlung zu verlangen;
b) für bereits in Zahlung genommene, aber noch nicht fällige Wechsel, gleich ob Eigenakzepte des Käufers oder Kundenrimessen, sofort Barzahlung zu verlangen. Der Verkäufer ist verpflichtet, solche Wechsel dem Käufer zurückzugeben, wenn dieser allen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist;
c) vom Käufer für sämtliche noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des vereinbarten Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen;
d) die Lieferungen ohne besondere Ankündigung "per Nachnahme" auszuführen;
e) jegliche Lieferung bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers zu verweigern;
f) von seinen Rechten aus Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die unverzügliche Herausgabe oder Sicherstellung der in seinem Sicherungseigentum bzw. Miteigentum stehenden Sachen und/oder Forderungen zu verlangen, und zwar ausdrücklich ohne vorher Fristen zu setzen oder vom Vertrage zurückzutreten. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Verkäufer bei Wahrung seiner Rechte jegliche Unterstützung zu gewähren, unverzüglich Aufstellung über die vorhandenen Waren und Forderungen zu erstellen;
g) von einzelnen oder von allen zwischen den Parteien bestehenden Verträgen zurückzutreten;
h) auf Grund des Eigentumsvorbehaltes in Anspruch genommene Waren oder Forderungen nach freiem
Ermessen, ohne an die Vorschriften über den Pfandverkauf gebunden zu sein, bestens zu verwerten und außerdem Schadensersatz zu fordern, wie z.B. für einen etwaigen Mindererlös und für sämtliche entstandenen Kosten.
i) Der Verkäufer ist verpflichtet, für die nach 12h verwerteten Waren dem Schuldner unverzüglich Abrechnung vorzulegen und gegebenenfalls Überschüsse zu erstatten.
13. Stundungs-/Ratenzahlungsregelungen Hat der Verkäufer dem Käufer gestattet, eine Schuld in Raten abzutragen, entfällt dieses Zugeständnis, wenn der Käufer mit Zahlung einer Rate länger als 7 Tage in Verzug gerät. Der dann noch ausstehende Restbetrag ist bei Verzug sofort in voller Höhe fällig. Bei Zahlungsverzug steht dem Verkäufer weiter das Recht zu, vom Käufer Erstattung der Mahnkosten in angemessener Höhe zu verlangen.
14. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen aus irgendwelchen Gründen nicht rechtsgültig oder unvollständig sein, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten; vor allem soll die Rechtsgültigkeit der übrigen Teile dieser Bedingungen davon nicht berührt sein.